§ 1 Zweck der Wählergemeinschaft
Die Freie Wählergemeinschaft Weilrod ist ein Zusammenschluß von Bürgerinnen und Bürgern, die an einer unabhängigen und sachlichen Arbeit in den Organen der kommunalen Selbstverwaltung der Gemeinde Weilrod interessiert sind und diese fördern wollen. Dabei wollen die Mitglieder ohne parteipolitische Bindungen eine dem Wohle und Fortschritt der Gemeinde Weilrod dienende Arbeit leisten.
§ 2 Name
Die Gemeinschaft führt den Namen „Freie Wählergemeinschaft Weilrod“
in Abkürzung genannt „FWG Weilrod“.
§ 3 politische Ausrichtung
Die FWG steht auf dem Boden des Grundgesetzes und bejaht die Demokratie als die allein würdige Staatsform eines freien Volkes.
§ 4 Beteiligung an Wahlen
Die FWG beteiligt sich als Wählergruppe an den Wahlen zu den gemeindlichen Organen und schlägt dafür wählbare Bewerber vor. In der Regel sollten die Kandidaten Mitglieder der FWG sein.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder Bürger werden, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, die Satzung anerkannt und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der FWG und einer anderen mit ihr im Wettbewerb stehenden Partei oder Wählergruppe ist nicht zulässig.
Die Aufnahme erfolgt durch Entscheidung des Vorstandes aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung, in der der Bewerber die Satzung der FWG anerkennt.
Der Austritt muß schriftlich erfolgen. Er hat dem Vorstand gegenüber zu erfolgen und ist jederzeit möglich.
Der Ausschluß, der durch den Vorstand der FWG ausgesprochen werden kann, bedarf der Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung. Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung, die Grundsätze oder die Ordnung der FWG verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
§ 6 Organe
(1) Die Organe der FWG sind:
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
- die Prüfkommission
(2) Die FWG unterstützt und fördert die selbstverwaltete politische Jugendorganisation „Junge Wähler Weilrod“ – in Abkürzung genannt „JWW“.
§ 7 Aufgaben und Zusammensetzung des Vorstandes
Der Vorstand führt die Geschäfte der FWG und wird durch den Vorsitzenden bzw. im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
Der Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden
- einem/einer Stellvertreter/in
- vier Beisitzern
- einem/einer Schriftführer/in
- einem/einer Kassenverwalter/in
- einem Vertreter der JWW als beratendes Mitglied.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren (Ausnahme ist der Vertreter der JWW, der durch die JWW benannt wird). Ist innerhalb eines Jahres vor der Gemeindewahl die Neuwahl des Vorstandes fällig, so ist die Vorstandswahl mindestens ein halbes Jahr vor der Gemeindewahl durchzuführen.
Der Kassenverwalter verwaltet die Kasse der FWG und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er nimmt Zahlungen an die FWG gegen seine alleinige Quittung in Empfang. Zahlungen darf er nur auf Anweisung des Vorsitzenden leisten. Kleine Beträge (bis 50,00 DM, jetzt 25,56 €) können vom Kassenverwalter direkt bezahlt werden.
Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens der FWG abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, daß die FWG nur mit dem Vereinsvermögen haftet.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter regelmäßig mindestens einmal jährlich einberufen. Die Einberufung erfolgt 10 Tage vor dem Versammlungstermin durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Mitgliedern muß der/die Vorsitzende oder sein/seine Stellvertreter/in eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn Zweck und Gründe dafür angegeben werden. Der/Die Vorsitzende ist berechtigt, jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn seiner/ihrer Ansicht nach ein Grund hierfür vorliegt. Der/die Vorsitzende oder sein/ihr Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung und stellt deren Tagesordnung fest.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung berät und beschließt alle anstehenden Probleme, insbesondere über
- Abänderung und Ergänzung der Satzung
- Zielsetzung in den Organen der kommunalen Selbstverwaltung
- die Wahl des Vorstandes und dessen Entlastung
- die Wahl der Prüfungskommission
- die Aufstellung der Kandidatenliste für die Gemeindevertreter, den Ortsbeirat und den Gemeindevorstand
- den Ausschluß von Mitgliedern
- Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
- Verleihung von Ehrentiteln gemäß §12 dieser Satzung
- Die Auflösung der FWG und die damit verbundene Verwendung des Vermögens der Gemeinschaft.
Jedes Mitglied hat nur eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, sofern mindestens 15 Mitglieder erschienen sind. Bei Beschlußfassungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Bei Wahlen ist geheime Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich. Bei nur einem Wahlvorschlag darf durch Akklamation abgestimmt werden. Auf Antrag muß zu jedem beliebigen Punkt der Tagesordnung geheim abgestimmt werden (siehe hierzu § 55 HGO).
Beschlüsse zur Änderung der Satzung der FWG oder die Auflösung der FWG müssen in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt werden. Der Wortlaut der beantragten Änderung ist den Mitgliedern mit der Einladung schriftlich zuzustellen. Die Änderungen bedürfen einer Mehrheit von der Hälfte aller Mitglieder. Sind bei dieser Sitzung weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann dann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem gesonderten Protokoll niederzuschreiben und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle werden in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen. Erfolgt kein Widerspruch, so gelten sie als genehmigt.
§ 10 Prüfkommission
Die Prüfkommission besteht aus drei Mitgliedern und hat im Turnus von einem Jahr (vor der Hauptversammlung) die Kassengeschäfte zu überprüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 11 Finanzen
Die Arbeit der FWG wird finanziert durch Beiträge und Spenden.
§ 12 Ehrentitel
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes folgende Ehrentitel verleihen
- Ehrenvorsitzender
- Ehrenmitglied
§ 13 Inkrafttreten
Vorstehende geänderte Satzung tritt am 1.7.2019 in Kraft.